Immer mehr Eigenheimbesitzer installieren sich eine Solaranlage aufs Dach. Die gute Nachricht gleich vorweg: Für die meisten privaten Anlagen ist der Betrieb heute steuerlich fast völlig unkompliziert. Wir zeigen dir, was das konkret bedeutet – und in welchen Fällen du trotzdem genauer hinschauen solltest.
Die zwei Steuerarten, die bei deiner PV-Anlage eine Rolle spielen
- Umsatzsteuer – da du mit dem Verkauf von Strom ans Netz unternehmerisch tätig wirst
- Einkommensteuer – da Einnahmen aus dem Stromverkauf grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte darstellen
Für beide Bereiche gibt es seit einigen Jahren spürbare Erleichterungen speziell für kleinere, privat genutzte Anlagen.
Umsatzsteuer: Der Nullsteuersatz macht den Kauf einfacher
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation begünstigter Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 UStG). Das bedeutet:
- Beim Kauf deiner Anlage inklusive Speicher zahlst du keine Umsatzsteuer mehr – der Kaufpreis ist dadurch automatisch günstiger
- Der Nullsteuersatz gilt für Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden
- Voraussetzung: Die installierte Bruttoleistung darf 30 kW (peak) nicht überschreiten – bei Anlagen auf Wohngebäuden ist das so gut wie immer der Fall
Da du beim Kauf keine Umsatzsteuer zahlst, brauchst du sie auch nicht über den Vorsteuerabzug zurückzuholen. Die früher notwendige Entscheidung zwischen Regelbesteuerung und Kleinunternehmerregelung mit fünfjähriger Bindungsfrist ist für neue private Anlagen damit praktisch kein Thema mehr.
Einkommensteuer: Deine Einnahmen sind meist komplett steuerfrei
Noch wichtiger ist die einkommensteuerliche Befreiung nach § 3 Nr. 72 EStG. Steuerfrei sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer Bruttoleistung von:
- Bis zu 30 kW (peak) bei Einfamilienhäusern und ähnlichen Gebäuden mit nur einer Wohneinheit
- Bis zu 15 kW (peak) je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern
- Maximal 100 kW (peak) pro Person, auch wenn du mehrere Anlagen betreibst
Für die klassische Dachanlage am Einfamilienhaus heißt das: Keine Einkommensteuer auf den Stromverkauf, keine Gewinnermittlung, keine Anlage EÜR. Das gilt egal, ob du den Strom komplett einspeist oder auch selbst verbrauchst.
Was bedeutet das für deine Steuererklärung?
- Du musst die Einnahmen aus der PV-Anlage nicht mehr angeben
- Eine Einnahmenüberschussrechnung entfällt
- Die Abschreibung der Anlage spielt steuerlich keine Rolle mehr, da es keine steuerpflichtigen Einkünfte mehr gibt
Und was ist mit dem Balkonkraftwerk?
Auch kleine Stecker-Solargeräte (Balkonkraftwerke) profitieren von beiden Vorteilen: Nullsteuersatz beim Kauf und Steuerbefreiung der Einnahmen. Bei der geringen Leistung dieser Geräte ist das ohnehin unproblematisch, sorgt aber zusätzlich für Klarheit, falls du gelegentlich Strom einspeist.
Wann solltest du trotzdem genauer hinschauen?
- Mehrere Anlagen: Wenn du Anlagen auf mehreren Gebäuden betreibst (z. B. Wohnhaus und Ferienhaus), zählt die 100-kW-Grenze pro Person insgesamt
- Vermietete Immobilie: Betreibst du die Anlage auf einem vermieteten Objekt, kann es Wechselwirkungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geben
- Bestandsanlage vor 2023: Hast du früher zur Regelbesteuerung optiert, um dir die Vorsteuer erstatten zu lassen, läuft möglicherweise noch die fünfjährige Bindungsfrist – ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung ist aber unkompliziert möglich
- Gewerbeanmeldung: Auch bei steuerfreien Einnahmen kann je nach Gemeinde weiterhin eine Gewerbeanmeldung nötig sein – das ist unabhängig von der Steuerfrage zu klären
Unsere Empfehlung
Für die klassische private Dachanlage bis 30 kW (peak) ist der Betrieb heute weitgehend unbürokratisch. Nur bei mehreren Anlagen, vermieteten Objekten oder älteren Bestandsanlagen lohnt sich ein individueller Check, damit du keine Besonderheiten übersiehst.
Du planst eine Photovoltaikanlage oder bist unsicher, ob deine bestehende Anlage steuerlich richtig behandelt wird? Wir prüfen deine persönliche Situation und sagen dir klar, was für dich gilt. Melde dich gerne bei uns.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich meine Photovoltaikanlage beim Finanzamt anmelden?
Bei begünstigten, steuerfreien Anlagen ist eine steuerliche Erfassung über das Fragebogen-Verfahren in der Regel nicht mehr nötig. Die Anmeldung beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur bleibt aber Pflicht.
Gilt die Steuerbefreiung auch für Balkonkraftwerke?
Ja, Balkonkraftwerke fallen ebenfalls unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG und profitieren zusätzlich vom Nullsteuersatz beim Kauf.
Was passiert, wenn meine Anlage größer als 30 kW (peak) ist?
Dann entfällt die Steuerbefreiung für die Einnahmen vollständig, und die allgemeinen Regeln zur Gewinnermittlung gelten.
Kann ich die Anschaffungskosten noch absetzen, wenn die Einnahmen steuerfrei sind?
Nein, bei steuerfreien Einnahmen entfällt auch der Betriebsausgabenabzug inklusive Abschreibung.