Juli / August 2026
Rechtsstand: 1. Juni 2026
Von Vertrauensschutz bei EU-Lieferungen über die Dienstwagen-Falle bis hin zur Fünftelregelung bei Abfindungen – drei aktuelle Themen, die für deinen Betrieb und deine Mitarbeitenden relevant sind.
IN DIESEM BEITRAG
- Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlicher Lieferung
- Dienstfahrten mit Privat-Pkw trotz verfügbarem Dienstwagen
- Fünftelregelung bei Abfindungen: Ab 2025 nur noch über die Steuererklärung
Vertrauensschutz bei EU-Lieferungen – weniger Nachweispflicht als gedacht
Wenn du Waren in einen anderen EU-Staat lieferst, gilt das grundsätzlich als umsatzsteuerfrei. Aber was passiert, wenn der Käufer die Ware gar nicht wirklich ins Ausland bringt – und du das nicht wissen konntest? Ein aktuelles BFH-Urteil stärkt hier deine Position deutlich.
Der Fall
Ein Privatverkäufer veräußerte seinen Pkw an eine rumänische Gesellschaft, prüfte die Umsatzsteuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern, ließ sich einen Handelsregisterauszug und eine Ausweiskopie vorlegen und erhielt im Kaufvertrag die schriftliche Zusicherung, das Fahrzeug werde nach Rumänien überführt. Trotzdem blieb der Wagen in Deutschland. Die Gelangensbestätigung kam nie. Das Finanzamt wollte Umsatzsteuer nacherheben – der BFH lehnte das ab.
Der BFH entschied: Wer alle zumutbaren Sorgfaltspflichten erfüllt hat, genießt gesetzlichen Vertrauensschutz – und das, ohne zwingend eine Gelangensbestätigung vorweisen zu müssen. Denn ob du diese je bekommst, steht im Moment der Lieferung noch gar nicht fest.
Was der BFH ausdrücklich klarstellt
- Dass du den Käufer noch nicht kanntest, ist unschädlich
- Auch ein hochpreisiger Verkaufsgegenstand erhöht den Sorgfaltsmaßstab nicht automatisch
- Nur die Vorderseite des Ausweises zu kopieren (ohne Unterschrift) ist kein Sorgfaltsverstoß
- Kaufvertrag, qualifizierte BZSt-Bestätigung und Handelsregisterauszug reichen als Dokumentation
Wichtig für die Praxis: Halte deine Dokumentation bei EU-Lieferungen konsequent fest – nicht weil du alles beweisen musst, sondern weil du im Streitfall zeigen kannst, dass du mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hast.
Fazit für dein Unternehmen
Das Urteil entlastet Unternehmen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen erheblich. Lass uns gemeinsam schauen, ob deine aktuelle Dokumentationspraxis gut aufgestellt ist – bevor das Finanzamt fragt.
Dienstfahrten mit Privat-Pkw: Wenn der Dienstwagen schon vergeben ist
Du hast einen Dienstwagen, nutzt ihn für Dienstreisen aber nicht, weil deine Partnerin oder dein Partner ihn in dieser Zeit fährt? Dann solltest du dir keine Hoffnungen auf den Werbungskostenabzug für den Privat-Pkw machen. Der BFH hat das klar abgelehnt.
Was war passiert?
Ein Arbeitnehmer durfte seinen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen – und ließ seiner Ehefrau das Fahrzeug während dreier Dienstreisen. Für die Dienstreisen nutzte er seinen Privat-Sportwagen und machte 2,28 € pro Kilometer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte ab – zu Recht, wie der BFH bestätigte.
Der BFH nennt das treffend „Über-Kreuz-Nutzung“: Kosten, die nur deshalb entstehen, weil der Dienstwagen aus privaten Gründen weitergegeben wurde, sind steuerlich nicht abzugsfähig – sie berühren die private Lebensführung und sind damit unangemessen.
Hinweis: Die Unangemessenheitsregelung gilt nicht nur für Kfz-Kosten – sie betrifft grundsätzlich alle Werbungskosten und Betriebsausgaben, die einen Bezug zur Lebensführung haben. Je stärker dieser Bezug, desto kritischer schaut das Finanzamt hin.
Fazit für dein Unternehmen
Als Arbeitgeber lohnt es sich, Mitarbeitende über diese Fallstricke zu informieren – damit Reisekosten nicht im Nachhinein aberkannt werden. Wir beraten dich gerne, wie du Reisekostenregelungen im Betrieb wasserdicht gestaltest
Fünftelregelung bei Abfindungen: Ab 2025 läuft alles über die Steuererklärung
Wenn du Mitarbeitenden Abfindungen oder anderen außerordentlichen Arbeitslohn zahlst, gibt es seit 2025 eine wichtige Änderung beim Lohnsteuereinbehalt – die sowohl dich als Arbeitgeber als auch deine Mitarbeitenden direkt betrifft.
Was hat sich geändert?
Bisher konntest du als Arbeitgeber die sogenannte Fünftelregelung bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden: Die außerordentlichen Einkünfte wurden rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, was die Steuerlast deutlich senkte. Das ist seit dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbei.
Durch das Wachstumschancengesetz gilt: Als Arbeitgeber behältst du die Lohnsteuer auf Abfindungen jetzt ohne Begünstigung ein. Die Entlastung über die Fünftelregelung bekommen Mitarbeitende erst über ihre persönliche Einkommensteuererklärung zurück.
- Arbeitgeber wenden die Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr an
- Mitarbeitende erhalten zunächst weniger Netto ausgezahlt als bisher
- Die Steuerermäßigung erfolgt ausschließlich über die Einkommensteuerveranlagung
- Mitarbeitende müssen die Einkünfte korrekt in der Steuererklärung angeben
Deine Verantwortung als Arbeitgeber: Informiere Mitarbeitende, die eine Abfindung erhalten, rechtzeitig über diese Änderung – damit sie keine böse Überraschung beim Blick auf die Gehaltsabrechnung erleben und ihre Steuererklärung korrekt abgeben.
Fazit für dein Unternehmen
Die Auszahlung von Abfindungen ist administrativ aufwendiger geworden. Wir unterstützen dich dabei, Mitarbeitende richtig zu informieren und die Lohnabrechnung korrekt zu erstellen.