Steuerliches und Wichtiges für dich als Privatperson (Ausgabe Juli / August 2026)

Juli / August 2026

Rechtsstand: 1. Juni 2026

Corona-Sonderzahlungen, die Fünftelregelung bei Abfindungen und eine ernste Warnung vor aktuellen Betrugsmaschen im Namen staatlicher Behörden – das solltest du jetzt kennen.

IN DIESEM BEITRAG

Corona-Sonderzahlungen: Auch wenn sie aufs Urlaubsgeld angerechnet wurden – steuerfrei

Hast du zwischen März 2020 und März 2022 eine Corona-Sonderzahlung von deinem Arbeitgeber erhalten – und wurde diese auf dein Urlaubsgeld angerechnet? Dann ist das trotzdem steuerfrei. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Worum ging es?

Eine Supermarktbetreiberin zahlte ihren Mitarbeitenden 2020 einen Teil des Urlaubsgelds als steuerfreie Corona-Sonderzahlung aus – und wies das ausdrücklich so aus. Das Finanzamt vermutete eine unzulässige Umwandlung von steuerpflichtigem Lohn und forderte Lohnsteuer nach. Der BFH widersprach.

Entscheidend ist: Die Zahlung muss vom Arbeitgeber ausdrücklich zur Abmilderung der Corona-Belastungen zweckbestimmt worden sein. Eine konkrete, persönliche Belastung durch Corona musst du als Arbeitnehmer nicht nachweisen.

Wann war die Zahlung steuerfrei?

Noch offene Fälle? Falls du in diesem Zeitraum eine solche Zahlung erhalten hast und dein Arbeitgeber Lohnsteuer abgeführt hat, könnte eine Überprüfung lohnenswert sein. Sprich uns an.

Fazit für dich

Wenn bei dir Corona-Sonderzahlungen aus den Jahren 2020–2022 noch nicht abschließend geklärt sind, lohnt sich ein genauer Blick. Wir prüfen das gerne gemeinsam mit dir.

Abfindung bekommen? Die Fünftelregelung läuft ab 2025 nur noch über deine Steuererklärung

Wenn du eine Abfindung oder einen größeren Einmalbetrag als Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten hast, gibt es seit 2025 eine wichtige Änderung, die direkt in deinen Geldbeutel greift – zumindest vorübergehend.

Was ist die Fünftelregelung?

Bei außerordentlichen Einkünften – zum Beispiel einer Abfindung – wird die Einkommensteuer günstiger berechnet: Die Zahlung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, damit nicht auf einmal der hohe Spitzensteuersatz greift. Das kann die Steuerlast deutlich senken.

Bis 2024 hat dein Arbeitgeber diese Begünstigung bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt – du hast also direkt mehr Netto bekommen. Ab 2025 ist das vorbei: Dein Arbeitgeber behält jetzt den vollen Lohnsteuerbetrag ein. Die Rückerstattung bekommst du erst über deine Einkommensteuererklärung.

Was bedeutet das konkret für dich?

Das darfst du nicht vergessen

Die Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung greift nur, wenn du sie in deiner Einkommensteuererklärung geltend machst. Wer keine Steuererklärung abgibt, bekommt die zu viel gezahlte Lohnsteuer nicht zurück.

Fazit für dich

Hast du 2025 oder später eine Abfindung erhalten oder erwartest du eine? Wir erstellen deine Steuererklärung und stellen sicher, dass du keine Steuervorteile verschenkst.

Betrugswarnung: Gefälschte Schreiben im Namen des Finanzministeriums im Umlauf

Aktuell kursieren gefälschte Briefe, E-Mails und Nachrichten, die vorgeben, vom Bundesfinanzministerium (BMF), vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) oder anderen offiziellen Stellen zu stammen. Das BMF warnt ausdrücklich davor.

Diese Maschen sind gerade aktiv

Merke dir diese Grundregel: Keine staatliche Behörde – weder BMF, IWF, EZB noch AMLA – schickt dir SMS, WhatsApp oder E-Mails, um Gebühren einzufordern. Steuern werden ausschließlich von Finanzämtern auf dem Postweg festgesetzt.

Woran erkennst du gefälschte Schreiben?

Was du jetzt tun solltest

Ignoriere solche Nachrichten und überweise unter keinen Umständen Geld. Wenn du bereits gezahlt hast, erstatteunbedingt Anzeige bei der Polizei.

Bei Zweifeln wende dich direkt über das offizielle BMF-Kontaktformular an das Ministerium – oder ruf uns an, wir helfen dir einzuschätzen, ob ein Schreiben echt ist.

Weitere Infos: Aktuelle Warnungen zu Betrugsmaschen im Finanzbereich findest du beim Bundeszentralamt für Steuern und bei der BaFin.

Fazit für dich

Im Zweifel gilt: erst prüfen, dann handeln – und nie zahlen, bevor du sicher weißt, dass das Schreiben echt ist. Ruf uns an, wenn du unsicher bist. Wir helfen dir schnell und unkompliziert weiter.

Neuste Beiträge

Kostenloses Erstgespräch

Lernen wir uns kennen.

Du möchtest wissen, ob und wie wir dich unterstützen können? Dann vereinbare einfach ein unverbindliches Erstgespräch.